Satzung Bäuerliche Gesellschaft e.V.

Vereinsgrundlage

§ 1 Name, Stellung im Verband, Sitz, Geschäftsjahr

(1)  Der Verein führt den Namen „Bäuerliche Gesellschaft e.V.“

(2)  Der selbständige und eingetragene Verein ist zugleich Untergliederung (Landesverband) des Bundesverbandes Demeter e.V. für die Bundesländer Niedersachsen, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. Er ist Mitglied des Demeter e.V. (Verband) und es stehen ihm dort weitreichende Mitwirkungsrechte zu. Für seine selbständige Vereinstätigkeit gilt daher auch unmittelbar das Satzungsrecht des Demeter e.V., insbesondere Verbandsordnungen und die Beschlüsse des Verbandes entsprechend der Satzung des Demeter e.V. Eigenes Vereinsrecht darf dem des Verbandes nicht widersprechen.

(3)  Der Sitz des Vereines ist Lüneburg.

(4)  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1)  Der Zweck des Vereins ist:

a)    Der Aufbau der Landwirtschaft nach der Idee Dr. Rudolf Steiners von der in sich geschlossenen landwirtschaftlichen Betriebsindividualität.

b)    Die Erforschung und die Entwicklung der Landwirtschaft und der Natur auf der Grundlage des von Dr. Rudolf Steiner 1924 in Koberwitz gehaltenen Kurses.

c)    Die Berufs- und Fortbildung auf landwirtschaftlichem Gebiet.

d)    Die Förderung der Mitglieder durch wirtschaftsassoziative Maßnahmen.

e)    Die Verwaltung der Demeter-Marke.

f)     Die Unterstützung der Mitglieder bei ihrer Berufsausübung.

(2)  Die Bäuerliche Gesellschaft steht auf dem Boden der demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. In diesem Sinne setzt sie sich für die Achtung der Menschenwürde, Meinungsfreiheit, Freundschaft zwischen den Kulturen und den Austausch zwischen gesellschaftlichen Strömungen ein. Die Bäuerliche Gesellschaft und ihre Mitglieder wenden sich gegen jeden die Menschenwürde missachtenden Radikalismus.

 

§ 3 Aufgabenverteilung im Verband

(1)  Der Verein verfolgt seine Zwecke selbständig und in eigener Verantwortung so weit nicht die Landesverbände und der Bundesverband gemeinsam etwas anderes bestimmt haben. Die Zweckverfolgung geschieht aber in laufender Abstimmung mit den übrigen Demeter-Landesverbänden und dem Bundesverband.

Der Verein führt in seinem Zuständigkeitsbereich insbesondere folgende Aufgaben gemeinsam mit dem oder für den Bundesverband entsprechend der Satzung des Bundesverbandes durch:

• Aufnahme von Mitgliedern auch mit Wirkung für den Bundesverband und daher in Abstimmung mit diesem. Umgekehrt wird auch dieser bei der Aufnahme von Mitgliedern im Zuständigkeitsbereich des Vereines eine Abstimmung herbeiführen.

• Vorbereitung und Mitwirkung beim Abschluss und der Durchführung von Markenverträgen.

• Organisation und Mitwirkung bei Zertifizierung der Mitgliedsbetriebe.

• Bereitstellung der Verbandsstruktur auf regionaler Ebene.

• Organisation des Informationsflusses und von Veranstaltungen, Arbeitsgruppen, Facharbeitsgruppen für die Mitglieder.

• Betreuung und Beratung von Mitgliedern.

• Unterstützung der gemeinsamen Arbeit, durch Öffentlichkeitsarbeit und wirtschafsassoziative Maßnahmen, Vermarktungsinitiativen.

• Vereinnahmung von Geldern für eigene Zwecke und für den Gesamtverband.

(2)  Die Aufgabenverteilung zwischen den Landesverbänden und zwischen Bundesverband und Landesverbänden wird durch Verbandsordnungen, an deren Zustandekommen die Regionalvereinigungen beteiligt sind, auf der Ebene des Bundesverbandes festgelegt oder geändert.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1)  Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen werden, die landwirtschaftliche oder gewerbliche Betriebe führen und entsprechend dem Vereinszweck wirtschaften.

(2)  Mit dem Beitritt zum Verein erwirbt ein ordentliches Mitglied zugleich die Mitgliedschaft im Demeter e.V., ohne dass es hierzu einer besonderen Erklärung bedarf. Neben dem Satzungsrecht des Vereines gilt damit auch das des Bundesverbandes für jedes Mitglied.

(3)  Der Verein kann auch natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften als Fördermitglieder aufnehmen. Für diese wird keine Doppelmitgliedschaft im Verband begründet. Die Fördermitglieder aller Landesverbände haben aber die Möglichkeit zwei Delegierte für die Delegiertenversammlung des Verbandes nach dessen Satzung zu benennen. Dort steht ihnen also ein Stimmrecht zu. Den Fördermitgliedern steht aber im Verein kein Stimmrecht zu. Fördermitglieder müssen keinen Betrieb bewirtschaften. Sie erhalten mit der Fördermitgliedschaft die Vereinsinformationen und können an Versammlungen und Facharbeitsgruppen teilnehmen.

(4)  Über den in Textform zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung und der Verband sind angemessen zu beteiligen. Einzelheiten können durch Vereins- oder Verbandsordnung geregelt werden.

(5)  Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod bzw. Auflösung, Liquidation oder Insolvenz eines Mitgliedes.

Die Kündigung kann nur in Textform unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann fristlos durch Beschluss des Vorstandes mit einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus sachlichem Grund erfolgen, insbesondere wenn es gegen die in § 2 festgelegten Zwecke oder die Grundsätze der biologisch-dynamischen Wirtschaftsweise oder sonst gegen die Interessen des Vereins verstößt. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

 

§ 5 Organe, Gliederung und Verfahrensregeln

(1)  Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes die Gliederung der Mitgliedschaft in Arbeits- und Facharbeitsgruppen beschließen, deren Aufgabe die Verwirklichung des Satzungszwecks auf regionaler oder fachlicher Ebene ist, sowie die Unterstützung der überregionalen Arbeit und Willensbildung des Vereins.

Die Arbeitsgruppen setzten sich ggf. aus den in den Regionen jeweils ansässigen Mitgliedern des Vereines zusammen; die Facharbeitsgruppen aus den in der entsprechenden Fachrichtung beruflich tätigen Mitgliedern des Vereines. Eine doppelte Zugehörigkeit ist möglich.

(2)  Organe des Vereins sind:

• Vorstand

• Mitgliederversammlung

 

(3)  Die Organe üben ihre Aufgaben gemäß den in der Satzung getroffenen Regelungen aus und sind berechtigt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ihre Aufgaben teilweise auf von ihnen gebildete Ausschüsse durch schriftlichen Beschluss zu übertragen. Der Beschluss muss Regelungen darüber enthalten, wie und für welchen Zeitraum sich diese Ausschüsse bilden und welche Aufgaben sie haben.

(4)  Organe, Vorstand und Vereinsgliederungen können aus ihrer Mitte Sprecher:innen und bis zu drei Stellvertreter:innen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren wählen. Sprecher:innen und Stellvertreter:innen bleiben nach Ablauf ihrer Amtsperiode bis zur Neuwahl im Amt. Die Sprecher:innen und im Verhinderungsfalle die Stellvertreter:innen administrieren die laufende Arbeit, berufen die Sitzungen ein, leiten sie und können in dringlichen Fällen vorläufige Entscheidungen allein treffen. Solche Entscheidungen bedürfen der späteren Genehmigung durch das Organ. Sie vertreten das Organ oder die Vereinsgliederung vereinsintern.

(5)  Die Organe und Vereinsgliederungen bemühen sich bei der Beschlussfassung um Einmütigkeit. Sie fassen, soweit die Satzung nichts anders bestimmt, Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Die Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Organmitglieder gegeben, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde, d.h. entweder ein fester Sitzungstag oder Einzeltermine vom Gremium selbst festgelegt und protokolliert wurden oder in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen wurde.

Die Organe und Vereinsgliederungen können bei Bedarf Sitzungen elektronisch z.B. als Telefon oder Videokonferenz abhalten und vorsehen, dass sich dabei weitere Organmitglieder an Abstimmungen in Textform vorher beteiligen. Die Organe können Beschlüsse auch in Textform fassen, sofern in der ordnungsgemäßen Einladung oder im Beschlussfassungsantrag ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.

Beschlussfassungen erfolgen durch offene Abstimmungen per Handzeichen oder entsprechend digital. Auf Antrag von mindestens fünf Prozent der Organmitglieder, wird geheim mittels Stimmzettel oder in vergleichbarer elektronischer Form abgestimmt. Dieser Antrag muss drei Tage vor der Abstimmung beim Vorstand in Textform vorliegen.

Ein Mitglied eines Organs oder einer Vereinsgliederung ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes oder sonstigen Rechtshandlung mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.

Über jede Beschlussfassung, Sitzung oder Versammlung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung und der Sitzungsleitung unterzeichnet wird.

(6)  Organe oder Vereinsgliederungen können sich eine Geschäftsordnung im Rahmen der Satzungsbestimmungen selbst geben.

(7)  Alle Mitglieder von Organen oder Vereinsgliederungen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden. Dies gilt insbesondere für Kenntnisse über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse anderer Mitglieder und des Ver bands. Organmitglieder oder Vereinseinrichtungen haben Geschäftsunterlagen, Dateien und ähnliches vor der Einsichtnahme durch Dritte zu schützen und nach Gebrauch an den Verband zurückzugeben bzw. zu vernichten oder zu löschen. Die Datenschutzregeln des Verbands sind zu beachten. Die Verschwiegenheits- und Schutzpflicht endet nicht mit der Verbands- oder Organmitgliedschaft, sondern ist auch danach weiter zu beachten.

(8)  Organmitglieder oder besondere Vertreter:innen haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.

Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter:innen einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Das gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

 

§ 6 Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus bis zu neun Personen und wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Ihm sollen Mitglieder aus allen Bundesländern angehören, welche zur Region gehören und solche aus dem Mitgliederkreis der Verarbeiter:innen und Händler:innen.

Kandidat:innen für die Vorstandswahl sollen zuvor ein halbes Jahr gastweise im Vorstand mitgearbeitet haben.

Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so führen die verbliebenen die Amtsgeschäfte allein weiter. Sind nicht alle Vorstandsplätze besetzt, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung weitere Mitglieder kooptieren.

 

(2)  Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins im Rahmen des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplanes. Insbesondere

• sorgt er für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

• unterstützt er die Mitglieder, die Regional- und Facharbeitsgruppen entsprechend den Zweckbestimmungen dieser Satzung;

• er leitet den Verein und seiner Einrichtungen, verwaltet das Vermögen und führt die Bücher;

• obliegt ihm die Sicherstellung der Finanzierung des Vereins sowie die Erstellung des Jahresabschlusses und die Aufstellung eines Haushaltsplanes.

• Er schlägt dem Demeter e.V. Kandidat:innen für die Wahl des Gesamtvorstandes, Aufsichtsrates und der Delegiertenversammlung vor.

• Er wird an der Vorbereitung von Verbandsordnungen auf Bundesebene mitwirken.

• Er sorgt für die konzeptionelle Weiterentwicklung des Vereins.

(3)  Der Vorstand kann durch schriftlichen Beschluss, welcher der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben ist, seine Geschäftsführungsaufgaben teilweise oder ganz untereinander aufzuteilen. Insbesondere können auf diese Weise Zuständigkeiten für die einzelnen Bundesländer und/oder Bundesangelegenheiten oder für die laufende Geschäftsführung festgelegt werden.

Der Vorstand ist berechtigt Personen anzustellen. Er kann Vorstandsmitglieder oder Personen, die nicht dem Vorstand angehören, mit der Geschäftsführung beauftragen und dafür eine an gemessene Vergütung zahlen. Auslagen von Vorstandsmitgliedern werden erstattet. Sitzungsgel der können nach entsprechendem Beschluss der Mitgliederversammlung gezahlt werden.

(4)  Der Vorstand vertritt den Verein. Der Vorstand kann Besondere Vertreter:innen im Sinne von § 30 BGB für die Vertretung des Vereins im Bereich der Verwaltung, einzelner Vereinszwecke oder Regionen berufen. Vorstandsmitglieder und Besondere Vertreter:innen sind Einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis soll der Vorstand durch Beschluss eine Regelung treffen, die das „Vier-Augen-Prinzip“ wahrt. Die Einzelvertretungsberechtigung wird dadurch nicht berührt.

(5)  Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und bestimmt den Leiter oder die Leiterin der Versammlung und sorgt für die Protokollführung.

(6)  Der Vorstand darf Satzungs- oder Zweckänderungen, die etwa vom Registergericht oder einer sonstigen zuständigen Behörde verlangt werden, selbstständig ohne Beteiligung der Mitgliederversammlung vornehmen. Derartige Änderungen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt zu geben.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1)  Die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht von einem anderen Organ zu besorgen sind, werden von Mitgliederversammlungen als oberstem Organ des Vereins geordnet. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt und beschließt insbesondere über

• den Jahresbericht,

• den Haushaltsplan,

• die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,

• Bestätigung von Vereinsordnungen für den Verein,

• die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

• Satzungs- oder Zweckänderungen.

 

Die Mitgliederversammlung kann einen oder mehrere Rechnungsprüfer wählen oder die Prüfung der Jahresrechnung durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer verlangen. Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes und kann sie abwählen.

(2)  Der Vorstand kann bei Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, sofern dies von 10% der Mitglieder beantragt wird.

(3)  Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Beachtung einer Frist von zwei Wochen, sowie der Angabe der Tagesordnung in Textform als Präsenz oder Onlineversammlung einzuberufen. Ausreichend ist, wenn die Einladung innerhalb der Frist zur Post gegeben oder elektronisch auf den Weg gebracht wurde.

(4)  Anträge zur Tagesordnung oder Wahlvorschläge müssen 7 Tage vorher in Textform beim Regionalvorstand eingegangen sein. Beschlüsse können nur zu solchen Gegenständen gefasst werden, die in der Tagesordnung benannt sind. Im Übrigen gilt für die Beschlussfassung § 6 Abs. 5 der Satzung.

(5)  Satzungs- und Zweckänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Dasselbe gilt für die Auflösung des Vereins.

 

§ 8 Beiträge, finanzielle Grundsätze

(1)  Die Arbeit des Vereines wird durch Beiträge, Zuwendungen und sonstige Einnahmen finanziert. Ein Finanzausgleich innerhalb des Verbandes unter den Landesverbänden und dem Bundesverband findet statt.

(2)  Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung in Abstimmung mit dem Verband und den anderen Landesverbänden festgelegt. Dies kann im Rahmen einer gemeinsamen Beitragsordnung des Verbandes geschehen. Beiträge werden im Verband unabhängig von der Ebene der Mitgliederbetreuung nur einmal erhoben.

(3)  Innerhalb des Verbandes und seiner Gliederungen kann eine gemeinsame konsolidierte Haushaltsplanung vorgenommen werden. Diese kann auch Bestimmungen über die Aufteilung der Ge samtbeitragseinnahmen innerhalb des Verbandes treffen.

(4)  Sofern der Verein unabhängig von Beiträgen nach Absatz 3 höhere Beiträge erhebt oder sonstige Mittel einwirbt oder erhält, bleiben ihm diese für Sonder- oder Zusatzausgaben erhalten und fließen nicht in das gemeinsame Budget ein.

(5)  Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb des Verbandes und seiner Gliederungen herrscht Transparenz. Einnahmen, Ausgaben und Vermögen innerhalb des Verbandes und seiner Gliederungen wird den jeweiligen Vertretern gegenüber offengelegt.

(6)  Die Mitgliederversammlung kann für Fördermitglieder und solche, die die Demeter-Marke nichtverwenden abweichende Beiträge festsetzen.

(7)  Der Vorstand ist berechtigt in begründeten Einzelfällen Beiträge zu reduzieren oder zu erlassen.

 

§ 9 Vereinsordnungen

(1)  Der Vorstand kann für alle Mitglieder verbindliche Vereinsordnungen beschließen. Insbesondere können Regelungen über Beiträge, Mitwirkungspflichten und die Nutzung von Vereinseinrichtungen getroffen werden.

Die Ordnungen können Sanktionen für den Fall der nachhaltigen Störung enthalten.

(2)  Die Ordnungen und deren Änderung müssen durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt werden.

 

§ 10 Mediation und Widerspruch

Bei allen Streitigkeiten zwischen Mitgliedern mit dem Verein oder Organen untereinander, oder mit dem Verein über die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dieser Satzung, wird vor Anrufung der ordentlichen Gerichte der Versuch unternommen, den Streit in einem Mediations- oder Widerspruchsverfahren entsprechend § 13 der Satzung des Demeter e.V. selbst zu lösen. Diese ist in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteil dieser Satzung.

 

Änderungsregister:
05.06.1960                              Vereinsgründung
03.09.1960                              Eintragung ins Vereinsregister AG Tostedt VR 163
27.05.1987                              Neufassung der Satzung
28.11.2007                              Sitzverlegung nach Lüneburg VR 200294
24.11.2010                              Änderung des Namens
12.03.2012                              Satzungsänderung §§ 5 - 15
25.11.2015                              Neufassung der Satzung
18.04.2018                              Satzungsänderung in §§ 3 – 6 und 11
31.03.2021                              Satzungsänderung in §§ 1 und 3 - 12t
29.03.2023                              Satzungsänderung in § 4 (5)